Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Angebote und sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen der getaweb GmbH, nachfolgend „getaweb”, und ihren Auftraggebern, nachfolgend „Kunde”.

2. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nur auf Grundlage gesonderter Vereinbarungen geschlossen.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn getaweb ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn getaweb in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.

4. Individuelle Vereinbarungen, das Angebot, die Leistungsbeschreibung und eine Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. Bei Widersprüchen gilt die vorgenannte Reihenfolge.

5. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit demselben Kunden, sofern sie wirksam in die jeweilige Geschäftsbeziehung einbezogen wurden.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
1. Angebote von getaweb sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer Bindungsfrist versehen sind.

2. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot von getaweb innerhalb der angegebenen Bindungsfrist annimmt, getaweb den Auftrag in Textform bestätigt oder mit Zustimmung des Kunden mit der Leistungserbringung beginnt.

3. Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind die individuellen Vertragsunterlagen. Angaben in Präsentationen, Vorgesprächen, Kalkulationen oder öffentlichen Darstellungen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.

4. Kostenschätzungen und Aufwandsschätzungen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Erkennt getaweb, dass eine Schätzung voraussichtlich wesentlich überschritten wird, wird der Kunde hierüber informiert.

5. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden.

§ 3 Leistungsgegenstand und Leistungserbringung
1. getaweb erbringt insbesondere Beratungs-, Konzeptions-, Design-, Programmier-, Webentwicklungs-, Hosting-, Wartungs-, Support-, SEO-, SEA-, Social-Media-, Content-, Foto-, Video- und sonstige Agenturleistungen. Je nach Vereinbarung handelt es sich um Dienst-, Werk- oder gemischte Leistungen.

2. Bei Dienstleistungen schuldet getaweb die fachgerechte Tätigkeit, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Bei Werkleistungen schuldet getaweb das im Vertrag konkret beschriebene Arbeitsergebnis.

3. getaweb ist in der Wahl der Arbeitsweise, der eingesetzten Mitarbeitenden und der technischen Mittel frei, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde und der Vertragszweck nicht beeinträchtigt wird.

4. getaweb darf zur Leistungserbringung fachkundige Mitarbeitende, freie Mitarbeitende, Partnerunternehmen, Hostinganbieter und sonstige Unterauftragnehmer einsetzen.

5. Teilleistungen sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

§ 4 Termine, Fristen und höhere Gewalt
1. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Projektpläne und voraussichtliche Fertigstellungstermine dienen ansonsten der Orientierung.

2. Vereinbarte Fristen beginnen erst, wenn alle erforderlichen Mitwirkungen, Freigaben, Inhalte, Zugänge und vereinbarten Vorauszahlungen vollständig vorliegen.

3. Verzögerungen, die durch verspätete, unvollständige oder ausbleibende Mitwirkung des Kunden, Änderungswünsche, fehlende Inhalte oder Zugänge, Freigabeverzögerungen oder vom Kunden eingeschaltete Dritte verursacht werden, verlängern sämtliche Ausführungs- und Lieferfristen mindestens um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauf- und Dispositionszeit. Ein Anspruch des Kunden auf unveränderte Fortführung des ursprünglichen Zeitplans besteht nicht. Daraus entstehender Mehr-, Prüf-, Koordinations- und Wiederanlaufaufwand wird nach der vereinbarten Vergütung, hilfsweise nach den aktuellen Stundensätzen von getaweb, abgerechnet.

4. Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von getaweb, insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Energie- oder Netzausfälle, Cyberangriffe, Ausfälle von Rechenzentren oder Plattformen sowie Liefer- und Leistungsstörungen bei Dritten, verlängern Fristen angemessen. Dauert die Störung länger als 60 Tage, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags aus wichtigem Grund kündigen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde unterstützt getaweb rechtzeitig und unentgeltlich bei der Vertragserfüllung. Er stellt insbesondere vollständige und geeignete Inhalte, Informationen, Ansprechpartner, Freigaben, Zugangsdaten und technische Voraussetzungen bereit.

2. Der Kunde benennt eine entscheidungsbefugte Kontaktperson. Er prüft Zwischenstände, Entwürfe, Testversionen und Freigabeunterlagen sorgfältig und innerhalb der vereinbarten, sonst innerhalb einer angemessenen Frist.

3. Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihm bereitgestellten Informationen sowie für die Sicherung seiner eigenen Daten verantwortlich.

4. Erkennt der Kunde Fehler, Sicherheitsrisiken oder Störungen, informiert er getaweb unverzüglich und nimmt ohne Abstimmung keine Änderungen vor, die die Fehleranalyse erschweren.

5. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht nach, darf getaweb die Leistung aussetzen, bereits reservierte Kapazitäten anderweitig vergeben, Termine und Prioritäten neu festlegen und den hierdurch entstehenden Aufwand abrechnen. Weitergehende vertragliche und gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

6. Reagiert der Kunde auf eine zur Fortführung oder Fertigstellung erforderliche Anfrage, Vorlage oder Freigabe nicht innerhalb von zehn Werktagen, kann getaweb ihm in Textform eine weitere angemessene Frist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Projekt als vom Kunden in den Stillstand versetzt. getaweb ist dann nicht verpflichtet, personelle oder zeitliche Kapazitäten für eine jederzeitige Fortsetzung freizuhalten.

7. Ist die von getaweb geschuldete technische, gestalterische oder inhaltliche Leistung im Wesentlichen fertiggestellt und fehlen zum Abschluss lediglich Mitwirkungen des Kunden, insbesondere Inhalte, Daten, Zugänge, Freigaben, Abnahmeerklärungen oder die Entscheidung über die Veröffentlichung, darf getaweb nach Ablauf der in Absatz 6 genannten Frist die bis dahin vereinbarte Gesamtvergütung einschließlich vereinbarter Fremdkosten abrechnen. Bei Werkleistungen kann getaweb zugleich die Abnahme nach Maßgabe von § 7 verlangen. Unwesentliche Restarbeiten, die erst nach der Mitwirkung des Kunden möglich sind, werden nach deren Nachholung innerhalb angemessener Frist ausgeführt.

8. Soweit wesentliche, von getaweb noch nicht erbrachte Leistungen ausschließlich wegen der fehlenden Mitwirkung des Kunden nicht ausgeführt werden können, darf getaweb die erbrachten Leistungen, verbindlich gebundene Fremdkosten sowie eine angemessene Entschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften abrechnen. Nach erfolgloser Fristsetzung kann getaweb den Vertrag hinsichtlich des nicht ausführbaren Teils kündigen. Bereits entstandene Vergütungs- und Entschädigungsansprüche bleiben unberührt.

9. Wird ein stillgelegtes Projekt später fortgesetzt, erfolgt die Wiederaufnahme nach verfügbarer Kapazität. Erforderliche Einarbeitung, technische Aktualisierung, erneute Projektplanung, Prüfung zwischenzeitlicher Änderungen sowie sonstiger Wiederanlaufaufwand werden zusätzlich nach Aufwand vergütet. getaweb kann für die Wiederaufnahme eine Vorauszahlung verlangen.

§ 6 Änderungswünsche und Zusatzleistungen
1. Leistungen, die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert vergütet.

2. Änderungswünsche des Kunden können Auswirkungen auf Aufwand, Termine, technische Umsetzung und Vergütung haben. getaweb darf vor Umsetzung eine ergänzende Beauftragung oder Freigabe einer Aufwandsschätzung verlangen.

3. Soweit zur Vermeidung von Verzögerungen eine sofortige Bearbeitung erforderlich und eine vorherige Abstimmung nicht möglich ist, darf getaweb notwendige Zusatzarbeiten bis zu einem Umfang von zehn Prozent des ursprünglichen Auftragswerts ausführen, sofern dies für den Kunden erkennbar wirtschaftlich sinnvoll ist. Der Kunde wird hierüber zeitnah informiert.

4. Bereits erbrachte oder durch den Änderungswunsch nutzlos gewordene Leistungen bleiben vergütungspflichtig, soweit getaweb die Ursache nicht zu vertreten hat.

§ 7 Freigaben, Korrekturen und Abnahme
1. Freigaben des Kunden sind verbindlich. Nach einer Freigabe gewünschte Änderungen gelten als Zusatzleistungen, sofern sie nicht der Beseitigung eines Mangels dienen.

2. Die im Angebot enthaltene Anzahl an Korrekturschleifen ist maßgeblich. Soweit nichts vereinbart ist, ist eine angemessene Korrekturschleife enthalten. Weitere Korrekturen werden nach Aufwand berechnet.

3. Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

4. getaweb kann den Kunden nach Fertigstellung oder Erreichen eines abnahmefähigen Projektstands in Textform zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist, regelmäßig zehn Werktage, auffordern. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht unter Benennung mindestens eines konkreten wesentlichen Mangels verweigert. Gleiches gilt, wenn die abschließende Prüfung oder Veröffentlichung allein wegen fehlender Mitwirkung des Kunden nicht erfolgen kann, getaweb den bis dahin erreichten abnahmefähigen Stand zur Prüfung bereitstellt und auf die Folgen des Fristablaufs hinweist.

5. Die produktive Nutzung, Veröffentlichung oder Weitergabe des Arbeitsergebnisses gilt ebenfalls als Abnahme, soweit der Kunde dabei keinen wesentlichen Mangel in Textform rügt.

6. Teilabnahmen können für in sich abgeschlossene Projektabschnitte verlangt werden.

§ 8 Vergütung, Abrechnung und Fremdkosten
1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Soweit keine Vergütung vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach den bei Beauftragung geltenden Stundensätzen von getaweb.

2. Festpreise gelten nur für den ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang. Zusätzliche Leistungen, Änderungswünsche, Wartezeiten, Datenaufbereitung, nachträgliche Recherchen und Mehraufwand aufgrund unvollständiger Kundenvorgaben werden gesondert berechnet.

3. getaweb kann angemessene Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen nach Projektfortschritt und die Erstattung bereits verauslagter Fremdkosten verlangen.

4. Wird ein Projekt aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat oder die ausschließlich aus seiner Sphäre stammen, länger als zehn Werktage nicht fortgeführt, kann getaweb sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen, erreichten Projektstufen, verbindlich beauftragten Fremdleistungen und nach § 5 fällig gewordenen Vergütungen sofort abrechnen. Die Fälligkeit ist nicht davon abhängig, dass der Kunde das Projekt veröffentlicht, produktiv nutzt oder eine ausdrückliche Schlussfreigabe erteilt.

5. Fremdkosten, insbesondere für Medienbudgets, Domains, Hosting, Stockmaterial, Schriften, Musik, Plugins, Lizenzen, Versand, Reisen und externe Dienstleistungen, werden zusätzlich berechnet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

6. Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungen und sonstige Auslagen werden nach Vereinbarung, andernfalls nach tatsächlichem Aufwand und den jeweils geltenden internen Sätzen berechnet.

7. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 9 Rechnungen, Zahlungsverzug und Leistungsaussetzung
1. Rechnungen sind, sofern auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel angegeben ist, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

2. Der Kunde gerät nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Bei Entgeltforderungen gelten gegenüber Unternehmern die gesetzlichen Verzugszinsen sowie die gesetzliche Verzugspauschale.

3. Bei Zahlungsverzug darf getaweb nach vorheriger Ankündigung laufende Leistungen, Zugänge, Wartungen, Veröffentlichungen oder Kampagnen aussetzen, soweit dies verhältnismäßig ist. Die Vergütungspflicht für vereinbarte laufende Leistungen bleibt bestehen, wenn getaweb zur Leistung bereit war.

4. Gerät der Kunde mit einem wesentlichen Betrag in Verzug oder werden Umstände bekannt, die seine Zahlungsfähigkeit erheblich in Frage stellen, kann getaweb für weitere Leistungen Vorauszahlung oder geeignete Sicherheit verlangen.

5. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

§ 10 Stundenkontingente und laufende Betreuung
1. Für vereinbarte Stundenkontingente, Betreuungspakete oder Retainer gelten Umfang, Laufzeit, Priorisierung und Abrechnungsweise gemäß Angebot.

2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Leistungen nach tatsächlichem Zeitaufwand erfasst. Angefangene Arbeitseinheiten können in der im Angebot ausgewiesenen Taktung abgerechnet werden.

3. Nicht verbrauchte Stunden werden nur übertragen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Übertragene Stunden sind grundsätzlich innerhalb der vereinbarten Folgeperiode zu verbrauchen. Ein Anspruch auf Auszahlung nicht verbrauchter Stunden besteht nicht.

4. Mehrstunden werden nach vorheriger Abstimmung oder, wenn zur Abwendung eines erkennbaren Schadens erforderlich, nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

5. Bei einer Reduzierung des Kontingents besteht kein Anspruch darauf, dass der bisherige Leistungsumfang unverändert fortgeführt wird. getaweb priorisiert die Aufgaben gemeinsam mit dem Kunden.

§ 11 Hosting, Domains, E-Mail und technische Infrastruktur
1. Hosting-, Domain-, E-Mail- und Infrastrukturdienste werden ausschließlich im vereinbarten Umfang bereitgestellt. Maßgeblich sind das Angebot, die Leistungsbeschreibung oder der gebuchte Tarif. Eine unterbrechungsfreie oder jederzeit fehlerfreie Verfügbarkeit wird nicht geschuldet, sofern keine gesonderte Verfügbarkeitszusage vereinbart ist.

2. getaweb darf zur Leistungserbringung Rechenzentren, Registrare, Netzbetreiber, Cloud-, Hosting- und sonstige technische Dienstleister einsetzen und diese bei sachlichem Grund austauschen, sofern der Vertragszweck hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

3. Wartungsarbeiten, Sicherheitsupdates, technische Umstellungen und sonstige notwendige Eingriffe dürfen durchgeführt werden. Planbare Beeinträchtigungen werden nach Möglichkeit angekündigt. Störungen, Ausfälle oder Verzögerungen, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von getaweb liegen, insbesondere bei Rechenzentren, Netzen, Registraren, DNS-Diensten oder sonstigen Drittanbietern, richten sich ergänzend nach § 4 und § 21.

4. Domains werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Namen und für Rechnung des Kunden registriert. Die tatsächliche Verfügbarkeit und Zuteilung einer Domain kann erst bei erfolgreicher Registrierung bestätigt werden. Für Registrierung, Verwaltung, Übertragung und Bestand einer Domain gelten ergänzend die Bedingungen der jeweils zuständigen Vergabestelle und des Registrars.

5. Der Kunde darf die bereitgestellte Infrastruktur nicht für rechtswidrige Inhalte, Spam, Schadsoftware, Phishing, unzulässige Massensendungen, Angriffe auf fremde Systeme oder sonstige Handlungen verwenden, die Systeme, Daten, die technische Infrastruktur oder Dritte gefährden oder beeinträchtigen.

6. Bei konkreten Anhaltspunkten für Schadsoftware, kompromittierte Zugangsdaten, Spamversand, Angriffe, erhebliche Sicherheitsrisiken, Rechtsverletzungen oder eine unzumutbare Belastung der Infrastruktur darf getaweb die betroffenen Dienste ohne vorherige Ankündigung vorübergehend sperren, begrenzen oder isolieren, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich und verhältnismäßig ist. Der Kunde wird hierüber unverzüglich informiert.

7. Prüfung, Bereinigung und Wiederherstellung kompromittierter Systeme sowie die Beseitigung von Störungen, die aus der Sphäre des Kunden, aus unsicheren Zugangsdaten, veralteter oder nicht freigegebener Software, rechtswidriger Nutzung oder Eingriffen des Kunden oder Dritter stammen, werden nach Aufwand vergütet, sofern getaweb die Ursache nicht zu vertreten hat.

8. getaweb ist nicht verpflichtet, dauerhaft technisch veraltete, vom Hersteller nicht mehr unterstützte oder sicherheitsgefährdende Software-, CMS-, Plugin-, PHP-, Datenbank- oder sonstige Systemversionen bereitzustellen. Erforderliche Updates, Migrationen, Anpassungen oder Ersatzlösungen werden gesondert vergütet, sofern sie nicht ausdrücklich vom vereinbarten Wartungsumfang umfasst sind.

9. Umfang, Häufigkeit und Aufbewahrungsdauer von Backups richten sich nach der individuellen Vereinbarung. Technische Sicherungskopien dienen vorrangig der Wiederherstellung des Hostingbetriebs und ersetzen keine eigenständige Archivierung oder Datensicherung durch den Kunden. Eine Wiederherstellung einzelner Dateien, Postfächer oder Datenbestände ist nur geschuldet, wenn dies vereinbart, technisch möglich und innerhalb des vorhandenen Sicherungszeitraums durchführbar ist; der hierfür entstehende Aufwand kann gesondert berechnet werden.

10. getaweb schuldet nicht den erfolgreichen Zugang oder die Zustellung einzelner E-Mails. Spam-, Viren- und Schadsoftwarefilter können unerwünschte Nachrichten nicht vollständig erkennen oder zulässige Nachrichten irrtümlich zurückhalten. Eine vollständige Erkennung, Abwehr oder Zustellung wird nicht geschuldet. Der Kunde ist für die sichere Verwahrung seiner Zugangsdaten und die angemessene Absicherung seiner Endgeräte verantwortlich.

11. Verursacht eine Anwendung, ein Postfach, ein Skript oder eine sonstige Nutzung eine ungewöhnlich hohe oder die übrige Infrastruktur gefährdende Belastung, darf getaweb angemessene technische Maßnahmen treffen, insbesondere Ressourcen begrenzen oder betroffene Dienste vorübergehend sperren. Der Kunde wird hierüber informiert. Erforderliche Optimierungs-, Bereinigungs- oder Migrationsleistungen werden nach Aufwand vergütet, sofern getaweb die Ursache nicht zu vertreten hat.

12. Bei Vertragsende unterstützt getaweb einen geordneten Provider-, Domain- oder E-Mail-Wechsel im vereinbarten Umfang. Der Kunde ist verpflichtet, die Übernahme seiner Daten, Postfächer und Domains rechtzeitig zu veranlassen. Der hierdurch entstehende Aufwand wird vergütet, sofern die Übergabe nicht ausdrücklich im Vertrag enthalten ist. Nach Vertragsende und Ablauf einer angemessenen, von getaweb mitgeteilten Übergangsfrist dürfen Hostingdaten und Postfächer gelöscht werden, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder abweichenden Vereinbarungen bestehen. Eine darüber hinausgehende Bereitstellung oder Archivierung wird nicht geschuldet.

§ 12 Wartung, Support und Sicherheitsupdates
1. Wartung, Updates, Fehlerbehebung, Überwachung und Support sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.

2. Reaktionszeiten sind keine Wiederherstellungszeiten. Eine bestimmte Wiederherstellungszeit gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

3. Technische Änderungen an Betriebssystemen, Browsern, Serverumgebungen, Schnittstellen, CMS, Plugins oder Drittplattformen können Anpassungen erforderlich machen. Solche nachträglichen Anpassungen sind gesondert zu vergüten, sofern sie nicht auf einem bei Abnahme vorhandenen Mangel beruhen.

4. Nimmt der Kunde oder ein Dritter ohne Abstimmung Änderungen an Systemen oder Quellcode vor, entfällt die Verantwortung von getaweb für hierdurch verursachte Störungen. Analyse- und Wiederherstellungsaufwand wird gesondert berechnet.

§ 13 Online-Marketing, SEO, SEA und Social Media
1. getaweb schuldet bei Online-Marketing-Leistungen eine fachgerechte Betreuung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine bestimmte Anzahl an Leads, Verkäufen, Bewerbungen, Rankings, Reichweiten oder Interaktionen.

2. Suchmaschinen, Werbenetzwerke und Social-Media-Plattformen bestimmen ihre Richtlinien, Algorithmen, Freigaben, Kontosperrungen, Reichweiten und Preise eigenständig. getaweb haftet nicht für Entscheidungen oder Änderungen dieser Drittanbieter, soweit getaweb sie nicht zu vertreten hat.

3. Werbebudgets und Plattformkosten trägt der Kunde zusätzlich. getaweb darf Kampagnen pausieren, wenn erforderliche Budgets, Freigaben, Zahlungsmittel oder Zugänge fehlen.

4. Prognosen, Reports und Kennzahlen beruhen auf den verfügbaren Daten. Abweichungen zwischen Analyse-, Consent-, Plattform- und Abrechnungssystemen sind technisch möglich und stellen für sich allein keinen Mangel dar.

5. Der Kunde bleibt für die rechtliche Zulässigkeit seiner Angebote, Werbeaussagen, Zielgruppen, Produkte und Aktionen verantwortlich. getaweb weist auf erkennbare Risiken hin, erbringt jedoch keine Rechtsberatung.

§ 14 Inhalte, Rechtstexte und rechtliche Prüfung
1. Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit und sachliche Richtigkeit der veröffentlichten Inhalte, Pflichtangaben, Preise, Angebote, Gewinnspiele und geschäftlichen Aussagen verantwortlich.

2. Von getaweb erstellte oder bearbeitete Texte werden auf Grundlage der Kundeninformationen erstellt. Der Kunde prüft diese vor Freigabe auf Richtigkeit, Vollständigkeit und branchenspezifische Anforderungen.

3. Rechtstexte, Datenschutzinformationen, Einwilligungstexte und sonstige rechtliche Inhalte werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Ohne gesonderte anwaltliche Leistung stellt ihre Bereitstellung keine Rechtsberatung oder verbindliche Rechtsprüfung dar.

4. Empfiehlt getaweb eine rechtliche Prüfung und verzichtet der Kunde hierauf, trägt der Kunde das daraus entstehende Risiko, soweit getaweb nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

§ 15 Rechte an Kundenmaterialien und Freistellung
1. Der Kunde gewährleistet, dass er über alle Rechte, Einwilligungen und Erlaubnisse verfügt, die zur vertragsgemäßen Nutzung, Bearbeitung und Veröffentlichung der von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten, Marken, Bilder, Videos, Musik, Schriften und sonstigen Materialien erforderlich sind.

2. Der Kunde räumt getaweb die für die Vertragsdurchführung erforderlichen einfachen Nutzungsrechte für die Dauer des Vertrags ein.

3. Der Kunde stellt getaweb von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten oder auf verbindlichen Vorgaben des Kunden beruhen. Die Freistellung umfasst angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.

4. getaweb informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und stimmt wesentliche Verteidigungsmaßnahmen mit ihm ab. Anerkenntnisse oder Vergleiche werden nicht ohne angemessene Beteiligung des Kunden abgegeben.

§ 16 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
1. Urheberrechte und sonstige Schutzrechte verbleiben bei den jeweiligen Rechtsinhabern. Der Kunde erhält nach vollständiger Zahlung die zur Erreichung des vertraglich vorausgesetzten Zwecks erforderlichen Nutzungsrechte an den individuell für ihn geschaffenen Arbeitsergebnissen.

2. Soweit nicht anders vereinbart, werden die Nutzungsrechte einfach, zeitlich und räumlich unbeschränkt sowie inhaltlich auf den Vertragszweck beschränkt eingeräumt. Ausschließliche, übertragbare oder zur Unterlizenzierung berechtigende Nutzungsrechte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

3. Der Kunde darf finale Arbeitsergebnisse im Rahmen des Vertragszwecks bearbeiten oder durch Dritte bearbeiten lassen, soweit keine Rechte Dritter entgegenstehen. Eine isolierte Verwertung, Weiterveräußerung oder Nutzung als Vorlage für konkurrierende Produkte ist nur mit Zustimmung von getaweb zulässig.

4. Bis zur vollständigen Zahlung sind Nutzungen nur widerruflich und im Umfang einer vorläufigen Projektprüfung gestattet.

5. Entwürfe, Varianten und nicht ausgewählte Arbeitsergebnisse dürfen nicht genutzt werden, sofern sie nicht gesondert vergütet und freigegeben wurden.

§ 17 Vorbestehende Materialien, Standardmodule und Drittkomponenten
1. Vorbestehende Werke, Methoden, Bibliotheken, Frameworks, REDAXO-AddOns, Standardmodule, generische Programmbestandteile, Vorlagen, Automatisierungen, Werkzeuge, Prozesse und Know-how von getaweb bleiben von der Rechteeinräumung ausgenommen.

2. Soweit solche Bestandteile in ein Arbeitsergebnis integriert sind, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht im für den Vertragszweck erforderlichen Umfang. getaweb bleibt berechtigt, diese Bestandteile für andere Kunden und Projekte zu verwenden und weiterzuentwickeln.

3. Für Open-Source-Software, Stockmaterial, Schriften, Musik, Plugins, Plattformen und sonstige Drittkomponenten gelten ergänzend die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen. Der Umfang der dem Kunden eingeräumten Rechte kann durch diese Bedingungen begrenzt sein.

4. Änderungen, Kündigungen oder Preisänderungen von Drittanbieter-Lizenzen liegen außerhalb des Einflussbereichs von getaweb. Notwendige Ersatz- oder Anpassungsleistungen werden gesondert vergütet.

§ 18 Herausgabe von Dateien, Quellcode und Rohmaterial
1. Der Kunde erhält ausschließlich die im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Liefergegenstand bezeichneten finalen Arbeitsergebnisse und die für deren vertragsgemäße Nutzung vereinbarten Kundenzugänge.

2. Nicht geschuldet und von der vereinbarten Vergütung nicht umfasst ist die Herausgabe von Rohdaten, offenen oder bearbeitbaren Arbeitsdateien, Quell- und Entwicklungscodes, Quellcode-Repositories, Entwicklungsumgebungen, Build- und Deployment-Konfigurationen, Datenbankstrukturen oder dumps, Design, Layout-, Satz-, Druck-, Audio-, Animations-, Schnitt- und Projektdateien, unbearbeitetem Foto-, Video- oder Tonmaterial, Entwürfen, Zwischenständen, internen Dokumentationen, Prompts, Arbeitsmethoden, Automatisierungen, Skripten, Vorlagen, Entwicklungswerkzeugen sowie vergleichbaren Produktions- und Bearbeitungsgrundlagen. Dies gilt auch dann, wenn diese zur Herstellung des finalen Arbeitsergebnisses verwendet wurden.

3. Ein Nutzungsrecht am finalen Arbeitsergebnis begründet weder einen Anspruch auf Besitz, Zugriff, Herausgabe oder Übertragung der in Absatz 2 genannten Unterlagen und Dateien noch einen Anspruch auf Offenlegung der Herstellungsweise. Insbesondere bleiben vorbestehende Materialien, REDAXO-AddOns, Standardmodule, Bibliotheken, Frameworks, generische Programmbestandteile, interne oder mandantenübergreifende Systeme, Zugangsdaten zu internen Diensten, vertrauliche Informationen sowie durch Rechte Dritter beschränkte Bestandteile bei getaweb beziehungsweise dem jeweiligen Rechteinhaber.

4. Eine Herausgabe einzelner in Absatz 2 genannter Bestandteile erfolgt nur aufgrund einer vor Auftragserteilung oder später ausdrücklich geschlossenen Individualvereinbarung in Textform. getaweb kann hierfür eine gesonderte, den wirtschaftlichen Wert, den Aufbereitungsaufwand und den Umfang der zusätzlich einzuräumenden Rechte berücksichtigende Vergütung verlangen. Auch bei einer solchen Vereinbarung bleiben interne, wiederverwendbare, sicherheitsrelevante, mandantenübergreifende oder lizenzrechtlich nicht übertragbare Bestandteile ausgeschlossen.

5. Gesetzlich zwingende Herausgabe-, Auskunfts- oder Zugangsansprüche sowie die Herausgabe eigener, vom Kunden bereitgestellter Originaldaten bleiben unberührt. Kundeneigene Zugangsdaten und Inhalte werden im Rahmen der vertraglich vereinbarten Übergabe bereitgestellt; ein Zugang zu internen Agentur-, Entwicklungs-, Hosting- oder Verwaltungsumgebungen von getaweb ist damit nicht verbunden.

§ 19 Referenznennung und Eigenwerbung
1. getaweb darf den Kunden nach Veröffentlichung des Projekts als Referenz nennen und öffentlich zugängliche Arbeitsergebnisse zu Eigenwerbezwecken auf der Website, in Präsentationen, sozialen Netzwerken, Wettbewerben und Akquiseunterlagen zeigen.

2. Der Kunde kann der Referenznutzung aus berechtigtem Interesse in Textform widersprechen. Vertrauliche Informationen, interne Kennzahlen und nicht veröffentlichte Inhalte werden nicht offengelegt.

3. Eine Verpflichtung des Kunden zur Urheberbenennung von getaweb besteht nur, wenn sie individuell vereinbart wurde.

§ 20 Mängelrechte
1. Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit den nachfolgenden Maßgaben.

2. getaweb ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. getaweb kann nach eigener Wahl nachbessern oder neu leisten, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

3. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Darstellung, Schriftbild, Abständen oder Umbrüchen, die auf unterschiedliche Endgeräte, Displays, Browser, Betriebssysteme, Druckverfahren oder technisch uneinheitliche Standards zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Nutzbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt ist.

4. Keine Mängelansprüche bestehen für Fehler, die durch unsachgemäße Bedienung, nicht abgestimmte Änderungen, Fremdeingriffe, ungeeignete Systemumgebungen oder nachträgliche Änderungen von Drittsoftware verursacht wurden.

5. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zehn Werktagen nach Abnahme in Textform und nachvollziehbar zu rügen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere nach § 377 HGB, bleiben unberührt.

6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen, Übernahme einer Garantie oder Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 21 Haftung
1. getaweb haftet unbeschränkt für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung nach Absatz 2 je Schadensfall auf die Nettovergütung des betroffenen Auftrags, bei laufenden Verträgen auf die in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadensereignis gezahlte Nettovergütung, begrenzt. Die Parteien können im Einzelfall eine höhere Haftungsgrenze vereinbaren.

5. Für Datenverlust haftet getaweb nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.

6. getaweb haftet nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und keine wesentliche Vertragspflicht betroffen ist.

7. Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von getaweb.

§ 22 Vertraulichkeit und Datenschutz
1. Beide Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische, technische und organisatorische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung.

2. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erlangt, unabhängig entwickelt oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegen sind.

3. Die Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften. Soweit getaweb personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, sofern gesetzlich erforderlich.

4. Der Kunde ist Verantwortlicher für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Datenverarbeitung, insbesondere für Informationspflichten, Einwilligungen, Rechtsgrundlagen und Löschkonzepte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

§ 23 Laufzeit und Kündigung laufender Verträge
1. Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach der individuellen Vereinbarung. Fehlt eine Regelung, können unbefristete laufende Verträge mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei trotz angemessener Fristsetzung wesentliche Vertragspflichten erheblich verletzt oder der Kunde mit zwei fälligen Monatsvergütungen in Verzug ist.

3. Kündigungen bedürfen der Textform.

4. Bis zum Vertragsende erbrachte Leistungen, verbindlich beauftragte Fremdkosten sowie notwendige Übergabe- und Abschlussarbeiten sind zu vergüten.

5. Nach Vertragsende oder nach einem vom Kunden verursachten Projektstillstand von mehr als sechs Monaten kann getaweb Kundendaten und Projektdateien nach vorheriger Ankündigung und Ablauf einer angemessenen Frist löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder abweichenden Vereinbarungen bestehen. Eine dauerhafte Archivierung, Wiederherstellbarkeit oder Herausgabebereitschaft wird ohne gesonderte Archivierungsvereinbarung nicht geschuldet.

§ 24 Abwerbung von Mitarbeitenden
1. Der Kunde wird während der Zusammenarbeit und für zwölf Monate nach deren Ende Mitarbeitende oder regelmäßig eingesetzte freie Mitarbeitende von getaweb nicht gezielt abwerben oder ohne Zustimmung unmittelbar beschäftigen.

2. Dies gilt nicht für allgemeine, nicht gezielt an die betreffende Person gerichtete Stellenanzeigen oder wenn die Person sich nachweislich ohne vorherige gezielte Ansprache bewirbt.

3. Weitergehende Ansprüche bei einer schuldhaften Verletzung bleiben unberührt. Eine Vertragsstrafe wird nicht vereinbart.

§ 25 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Erfüllungsort ist der Sitz von getaweb, soweit gesetzlich zulässig.

3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von getaweb. getaweb bleibt berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie rechtserhebliche Erklärungen sollen in Textform erfolgen, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Abreden bleiben hiervon unberührt.

5. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: Juli 2026

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